Vereinszweck
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Der Ortsverein setzt sich für ein lebendiges und attraktives Kastanienbaum und St. Niklausen ein.
Er fördert die Vernetzung der Bevölkerung in Kastanienbaum und St. Niklausen, unterstützt Bestrebungen zugunsten der Attraktivität der beiden Ortsteile, ist ein Ansprechpartner für die Gemeinde Horw und nimmt eine repräsentative Interessenvertretung für die beiden Ortsteile und ihre Bevölkerung war.
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Statuten
I. Allgemeines
Art. 1
Der Ortsverein Kastanienbaum - St.Niklausen ist ein Verein nach Art.
60 ff. ZGB, der politisch und konfessionell neutral ist.
II. Zweck
Art. 2
Der Ortsverein Kastanienbaum - St.Niklausen wahrt die Interessen
dieser Orte und fördert den Kontakt unter den Einwohnern. Er
unterstützt insbesondere alle auf die Wohnlichkeit und Entwicklung der
Orte Kastanienbaum, St.Niklausen zielenden Bestrebungen unter
Einbezug von Natur-, Heimat- und Umweltschutz.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied des Vereins kann jede in Kastanienbaum oder St.Niklausen
wohnhafte oder auf andere Weise, namentlich etwa durch Grundbesitz,
mit den Orten verbundene natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Gegen einen
ablehnenden Entscheid kann der Gesuchsteller einen Beschluss der
Generalversammlung beantragen.
Art. 4
Auf Antrag des Vorstandes kann durch Beschluss der
Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft an Personen verliehen
werden, welche sich um den Verein oder die Entwicklung der Orte
besonders verdient gemacht haben.
Art. 5
Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Kalenderjahres durch
Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
Art. 6
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
erfüllen oder auf andere Weise sich aktiv gegen die Interessen des
Vereins betätigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Über diesen Entscheid beschliesst auf Antrag des Betroffenen die
Generalversammlung.
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IV. Organe
Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung tritt jeweils im Frühjahr
zusammen.
Art. 8
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der
Mitglieder ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Art. 9
Jedes Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, hat an der
Generalversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch ein
Familienmitglied stellvertretend ausgeübt werden.
Art. 10
Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des
Revisorenberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Präsidenten
d) Wahl des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Entscheide betreffend Verweigerung der Mitgliedschaft oder
Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand
g) Revision der Statuten
h) Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung
des Vereinsvermögens
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
Anträge sind 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den
Präsidenten einzureichen.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr; für
Wahlen ist das absolute Mehr massgebend.
Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident,
Kassier, Aktuar, sowie 3 bis 5 Beisitzern. Er konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Art. 12
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der
Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand wahrt insbesondere auch die Interessen seiner Mitglieder
gegenüber Behörden und fördert den Kontakt mit den Quartiervereinen
der Umgebung.
Er gilt als ermächtigt, im Namen der Mitglieder bzw. des Vereins nach
pflichtgemässem Ermessen Rechtsmittel gegenüber behördlichen
Verfügungen zu ergreifen.
Art. 13
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der absoluten
Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der
Präsident den Stichentscheid.
Ueber die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
Art. 14
Der Präsident führt mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes die
rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Er leitet die
Generalversammlung und die Vorstandssitzungen.
Art. 15
Der Vorstand hat die Kompetenz, einmalige Ausgaben bis zu Fr. 3000.--
im Einzelfall zu tätigen. Andere Geschäfte sind der
Generalversammlung vorzulegen.
Art. 16
Zwei von der Generalversammlung je auf drei Jahre gewählte
Rechnungsrevisoren prüfen Rechnungen und Belege und erstatten der
Generalversammlung Bericht.
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V. Finanzen
Art. 17
Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere beschafft
durch:
-Jahresbeiträge der Mitglieder
-Aufnahme von Darlehen
-Veranstaltungen
-freiwillige Zuwendungen.
Art. 18
Die Mitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Art. 19
Die Rechnung des Vereins wird jeweils auf den 31. Dezember eines
Kalenderjahres abgeschlossen und der nächsten ordentlichen
Generalversammlung vorgelegt.
Art. 20
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann an einer
Generalversammlung mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der
anwesenden Mitglieder gefasst werden. Über die Verwendung des
vorhandenen Vermögens beschliesst die Generalversammlung.
VI. Verschiedenes
Art. 21
Der Badeplatz 'Gerbe', deren Miteigentümer der Ortsverein ist, steht
allen Mitgliedern zur Benützung offen gemäss Reglement.
Art. 22
Vorliegende Statuten treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom
3. Mai 1974 des früheren Verkehrsvereins Kastanienbaum - St.Niklausen.
Beschlossen und genehmigt von der Generalversammlung in:
St. Niklausen, 14. Juni 1988
Mit Beschluss vom 11. Mai 1993 wurde Art. 19 geändert.
Ortsverein Kastanienbaum - St.Niklausen 6047 Kastanienbaum
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Der Präsident Der Aktuar
sig. H.P. Müller sig. J. Baumeler
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