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Vereinszweck

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Der Ortsverein setzt sich für ein lebendiges und attraktives Kastanienbaum und St. Niklausen ein.

 

Er fördert die Vernetzung der Bevölkerung in Kastanienbaum und St. Niklausen, unterstützt Bestrebungen zugunsten der Attraktivität der beiden Ortsteile, ist ein Ansprechpartner für die Gemeinde Horw und nimmt eine repräsentative Interessenvertretung für die beiden Ortsteile und ihre Bevölkerung war.

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Statuten


I. Allgemeines 
Art. 1 
Der Ortsverein Kastanienbaum - St.Niklausen ist ein Verein nach Art. 
60 ff. ZGB, der politisch und konfessionell neutral ist. 


II. Zweck 
Art. 2 
Der Ortsverein Kastanienbaum - St.Niklausen wahrt die Interessen 
dieser Orte und fördert den Kontakt unter den Einwohnern. Er 
unterstützt insbesondere alle auf die Wohnlichkeit und Entwicklung der 
Orte Kastanienbaum, St.Niklausen zielenden Bestrebungen unter 
Einbezug von Natur-, Heimat- und Umweltschutz. 

 

III. Mitgliedschaft 
Art. 3 
Mitglied des Vereins kann jede in Kastanienbaum oder St.Niklausen 
wohnhafte oder auf andere Weise, namentlich etwa durch Grundbesitz, 
mit den Orten verbundene natürliche oder juristische Person werden. 
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Gegen einen 
ablehnenden Entscheid kann der Gesuchsteller einen Beschluss der 
Generalversammlung beantragen. 

Art. 4 
Auf Antrag des Vorstandes kann durch Beschluss der 
Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft an Personen verliehen 
werden, welche sich um den Verein oder die Entwicklung der Orte 
besonders verdient gemacht haben. 

Art. 5 
Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Kalenderjahres durch 
Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. 

Art. 6 
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht 
erfüllen oder auf andere Weise sich aktiv gegen die Interessen des 
Vereins betätigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. 
Über diesen Entscheid beschliesst auf Antrag des Betroffenen die 

Generalversammlung. 

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IV. Organe 
Art. 7 
Die ordentliche Generalversammlung tritt jeweils im Frühjahr 
zusammen. 

Art. 8 
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der 
Mitglieder ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. 

Art. 9 
Jedes Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, hat an der 
Generalversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch ein 
Familienmitglied stellvertretend ausgeübt werden. 

Art. 10 
Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben: 

a) Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des 
Revisorenberichtes 

b) Entlastung des Vorstandes 

c) Wahl des Präsidenten 

d) Wahl des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren 

e) Festsetzung der Jahresbeiträge 

f) Entscheide betreffend Verweigerung der Mitgliedschaft oder 
Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand 

g) Revision der Statuten 

h) Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung 
des Vereinsvermögens 

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. 
Anträge sind 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den 
Präsidenten einzureichen. 

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr; für 
Wahlen ist das absolute Mehr massgebend. 

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. 

Vorstand 

Art. 11 
Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, 
Kassier, Aktuar, sowie 3 bis 5 Beisitzern. Er konstituiert sich selbst. 

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. 

Art. 12 
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der 
Generalversammlung vorbehalten sind. 

Der Vorstand wahrt insbesondere auch die Interessen seiner Mitglieder 
gegenüber Behörden und fördert den Kontakt mit den Quartiervereinen 
der Umgebung. 

Er gilt als ermächtigt, im Namen der Mitglieder bzw. des Vereins nach 
pflichtgemässem Ermessen Rechtsmittel gegenüber behördlichen 
Verfügungen zu ergreifen. 

Art. 13 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner 
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der absoluten 
Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der 
Präsident den Stichentscheid. 

Ueber die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. 

Art. 14 
Der Präsident führt mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes die 
rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Er leitet die 
Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. 

Art. 15 
Der Vorstand hat die Kompetenz, einmalige Ausgaben bis zu Fr. 3000.-- 
im Einzelfall zu tätigen. Andere Geschäfte sind der 
Generalversammlung vorzulegen. 

Art. 16 
Zwei von der Generalversammlung je auf drei Jahre gewählte 
Rechnungsrevisoren prüfen Rechnungen und Belege und erstatten der 
Generalversammlung Bericht. 

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V. Finanzen 
Art. 17 
Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere beschafft 
durch: 
-Jahresbeiträge der Mitglieder 
-Aufnahme von Darlehen 
-Veranstaltungen 
-freiwillige Zuwendungen. 

Art. 18 
Die Mitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das 
Vereinsvermögen. 

Art. 19 
Die Rechnung des Vereins wird jeweils auf den 31. Dezember eines 
Kalenderjahres abgeschlossen und der nächsten ordentlichen 
Generalversammlung vorgelegt. 

Art. 20 
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann an einer 
Generalversammlung mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der 
anwesenden Mitglieder gefasst werden. Über die Verwendung des 
vorhandenen Vermögens beschliesst die Generalversammlung. 


VI. Verschiedenes 
Art. 21 
Der Badeplatz 'Gerbe', deren Miteigentümer der Ortsverein ist, steht 
allen Mitgliedern zur Benützung offen gemäss Reglement. 

Art. 22 
Vorliegende Statuten treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 

3. Mai 1974 des früheren Verkehrsvereins Kastanienbaum - St.Niklausen. 

 

Beschlossen und genehmigt von der Generalversammlung in: 
St. Niklausen, 14. Juni 1988

 

Mit Beschluss vom 11. Mai 1993 wurde Art. 19 geändert. 

 

Ortsverein Kastanienbaum - St.Niklausen 6047 Kastanienbaum 

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Der Präsident                                        Der Aktuar 

sig. H.P. Müller                                      sig. J. Baumeler 

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